b) Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BewD ausgeführt, die Unzuständigkeit einer Behörde stelle einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar, der jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten sei. Eine Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge mache die Praxis aber dann, wenn der Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukomme und sie, wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich Baubewilligungsbehörde sei. Aus prozessökonomischen Gründen könne es sich deshalb rechtfertigen, von einer Rückweisung an das zuständige Regierungsstatthalteramt abzusehen.8