b) Die Gemeinde hat mit den Beschwerdegegnern einen Kaufvorvertrag abgeschlossen.5 Sie ist gemäss Grundstücksinformationssystem GRUDIS nach wie vor Eigentümerin der Parzelle Boltigen Grundbuchblatt Nr. H.________, von der die Bauparzelle Boltigen Grundbuchblatt Nr. G.________ abgetrennt werden soll. Dieser Umstand genügt nach der oben dargelegten Praxis, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Gemeinde war deshalb nach Art. 8 Abs. 2 BewD für das vorliegende Bauvorhaben nicht entscheidbefugt und hätte die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt überweisen müssen. 3. Kassation