In jedem Fall ist aber die Regierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter zuständig, wenn das Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist (Art. 8 Abs. 2 BewD). Der Begriff „für Zwecke der Gemeinde bestimmt“ ist weit auszulegen: Damit soll die institutionelle Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde gewährleistet werden. Die Bestimmung ist daher nicht nur anwendbar, wenn es um Bauvorhaben wie Schulhäuser, Verwaltungsgebäude für die Gemeinde und dergleichen geht, sondern stets dann, wenn die Gemeinde am Vorhaben ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint.4 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)