a) Baubewilligungsbehörde ist der Regierungsstatthalter oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohner aufweisen (grosse Gemeinden) oder denen die volle Bewilligungskompetenz verliehen wurde. Die Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern (kleine Gemeinden) sind zuständig für die Beurteilung von Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand, die im BewD näher umschrieben sind (Art. 33 BauG). In jedem Fall ist aber die Regierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter zuständig, wenn das Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist (Art. 8 Abs. 2 BewD).