3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In seiner Verfügung vom 20. September 2016 wies es darauf hin, dass es von Amtes wegen prüfe, ob die Gemeinde Boltigen für die Erteilung der Baubewilligung zuständig gewesen sei, da nach Art. 8 Abs. 2 BewD für Bauvorhaben, die für die Zwecke der Gemeinde bestimmt sind, in jedem Fall die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig ist. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich auch zur Frage der Zuständigkeit zu äussern.