2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. September 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 16. August 2016 und machen insbesondere geltend, dass die fragliche Parzelle Nr. G.________ zurzeit bloss eine «Projektmutation» darstelle und die Eigentümerin der Parzellen Boltigen Grundbuchblatt Nr. H.________ und damit auch der Nr. G.________ die Einwohnergemeinde Boltigen sei. Diese habe es in diesem Zusammenhang unterlassen als Grundeigentümerin das Formular gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD1 zu unterzeichnen.