betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Boltigen vom 16. August 2016 (Baugesuch Nr. 18-2016; Wohnhaus mit Autogarage) RA Nr. 110/2016/135 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner reichten am 3. Mai 2016 bei der Gemeinde Boltigen ein Baugesuch für den Neubau eines Wohnhauses mit Autogarage auf Parzelle Boltigen Grundbuchblatt Nr. G.________ ein. Die Parzelle liegt in der Mischzone M2. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 16. August 2016 erteilte die Gemeinde Boltigen die Baubewilligung.