b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Fr. 9‘399.50 haben in jedem Fall die Beschwerdegegnerinnen als Baugesuchstellerinnen zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD35). c) Die Beschwerdegegnerinnen haben zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerinnen haben somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 5‘854.60 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag.