20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 1‘000.– für den Bericht vom 27. Februar 2017 gemäss Rechnung vom 9. März 2017 und Fr. 300.– für die Teilnahme am Augenschein gemäss Rechnung vom 27. April 2017) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt Fr. 3‘700.–. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag.