32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2016/133 20 überhaupt auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist daher fraglich, kann letztlich aber offenbleiben.33 Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, erfüllt das umstrittene Bauvorhaben nicht die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung. Folglich ist die Haltung der Gemeinde im vorliegenden Fall rechtlich nicht haltbar. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor. 33 Vgl. diesbezüglich BVR 2012 S. 20 E. 3.2 und BVR 2009 S. 551 E. 3.6.2, in welchen diese Frage ebenfalls