Wo eine Gemeinde eigene, selbständige (Ästhetik-)Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zwar auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.32 Vorliegend hat die Gemeinde jedoch nicht als rechtsanwendende Behörde über das umstrittene Bauvorhaben entschieden, sondern dazu lediglich in Form von zwei Amtsberichten an das Regierungsstatthalteramt Stellung genommen. Ob sie sich bei dieser Ausgangslage 31 Vgl. die Fotodokumentation zum Augenschein vom 6. April 2017, Fotos Nrn. 43-51.