An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags – entgegen der Ansicht der Gemeinde – nicht zu einer Verletzung der Gemeindeautonomie führen. Wo eine Gemeinde eigene, selbständige (Ästhetik-)Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zwar auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.