411 Abs. 1 und 2 GBR; ob gleichzeitig ein Verstoss gegen die übrigen anwendbaren kommunalen Vorschriften vorliegt, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.