Gleichzeitig bewirkt das Bauvorhaben – insbesondere aufgrund des Umstands, wonach die sieben Einzelbauten als eine grosse Einheit wahrgenommen werden – einen erheblichen Gegensatz zur bestehenden Bebauungsstruktur, welcher das umliegende Strassen- und Ortsbild beeinträchtigt. Es orientiert sich also nicht an den „qualitativ hochwertigeren“ Bauten in der näheren Umgebung, sondern bildet einen Fremdkörper, der insbesondere von der oberen Ebene aus betrachtet nicht ortsbildverträglich ist. Folglich führt das Bauvorhaben auch nicht zu einer guten Gesamtwirkung. Das Bauvorhaben verletzt damit Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 411 Abs. 1 und 2 GBR;