l) Zusammenfassend sieht die BVE keine Veranlassung, von der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung der OLK abzuweichen. Das Bauvorhaben genügt den hohen ästhetischen Anforderungen nicht, welche aufgrund der besonderen Lage des Baugrundstücks vorliegend anwendbar sind. Vielmehr wirkt es sich aufgrund des Negativraums unterhalb der geplanten Einzelbauten, der durch deren Aufstelzung auf einer zurückversetzten über 56 m langen Betonmauer und Stützpfeilern entsteht, störend auf das nördlich gelegene, sensible Landschaftsbild aus.