zudem weist der bestehende Bau aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung keine industriell geprägte Silhouette auf.29 Die Gebäude an der O.________strasse 54 und 50 verfügen schliesslich über ein Sockelgeschoss bzw. einen ansatzweisen Sockel.30 Dies im Gegensatz zum umstrittenen Bauvorhaben, welches ganz offensichtlich über keinen solchen Sockel verfügt. Auch ansonsten nimmt das Bauvorhaben keinen Bezug zu den prägenden Elementen und Merkmalen des umliegenden Strassen- und Ortsbilds.