Das Bauvorhaben befindet sich von Norden her betrachtet an einem aufsteigenden Hang und damit, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, an einer exponierten Lage. Die geplante Baute ist daher insbesondere von der unteren Ebene aus von weit her sichtbar bzw. hat in diese Richtung eine grosse Fernwirkung. Letztere wird durch den erwähnten Negativraum 21 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 6. April 2017, S. 6, Votum OLK-Vertreter. RA Nr. 110/2016/133 16