Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, wonach das Bauvorhaben bereits von der Baukommission der Gemeinde Aarwangen beurteilt worden ist. Denn einerseits gilt das in aArt. 2 Abs. 2 OLKV vorgesehene Verbot der „Doppelbegutachtung“ nicht, wenn Bauvorhaben im Rechtsmittelverfahren vor Justizbehörden umstritten sind; andererseits handelt es sich bei der Baukommission der Gemeinde Aarwangen ohnehin nicht um eine leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinne von aArt. 2 Abs. 2 OLKV. Die von den Beschwerdegegnerinnen, der Vorinstanz sowie der Gemeinde geübte Kritik am Beizug der OLK ist somit von Anfang an unbeachtlich.