Werden Verfahrensvorschriften neu gefasst, werden hängige Baubewilligungsverfahren jedoch nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 148 Abs. 2 BauG), weshalb vorliegend aArt. 4 Abs. 1 erster Satz OLKV in der Fassung vom 27. Oktober 2010 anwendbar ist.20 Danach behandelt die OLK alle Bau- und Planungsgeschäfte, die ihr von Justizbehörden zur Begutachtung unterbreitet werden. Folglich war die BVE auch gestützt auf die OLKV befugt, das umstrittene Bauvorhaben von der OLK begutachten zu lassen. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, wonach das Bauvorhaben bereits von der Baukommission der Gemeinde Aarwangen beurteilt worden ist.