sowie der Gemeinde – zumindest sinngemäss – mit Hinweis auf die fehlende Zugehörigkeit des Baugrundstücks zu einem Ortsbild- und Landschaftsschutzgebiet und der bereits erfolgten Beurteilung des Vorhabens durch die Bewilligungsbehörde sowie der Baukommission der Gemeinde Aarwangen kritisiert. Als verwaltungsinterne Justizbehörde ist die BVE gehalten, den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen festzustellen. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG17).