Baugesuchstellern keine aus dem ISOS abgeleiteten Auflagen auferlegt worden seien. Die von der Gemeinde genannten Parzellen befinden sich im Gegensatz zum vorliegend in Frage stehenden Baugrundstück nämlich nicht in der nach ISOS bezeichneten Umgebungsrichtung U-Ri II. g) Das Rechtsamt der BVE hat für die ästhetische Beurteilung des Vorhabens die OLK beigezogen. Dies wird sowohl von den Beschwerdegegnerinnen als auch der Vorinstanz RA Nr. 110/2016/133 13