Insbesondere aufgrund der Tatsache, wonach das Baugrundstück grösstenteils in der nach ISOS bezeichneten Umgebungsrichtung U-Ri II liegt, hat das Vorhaben überdurchschnittlichen ästhetischen Anforderungen zu genügen. Daran ändert auch der von der Gemeinde in ihren Schlussbemerkungen vorgebrachte Umstand nichts, wonach bei der Überbauung der benachbarten Parzellen Aarwangen Grundbuchblatt Nrn. P.________, Q.________ und R.________ das ISOS keine besondere Erwähnung gefunden habe bzw. den betreffenden Grundeigentümern resp. Baugesuchstellern keine aus dem ISOS abgeleiteten Auflagen auferlegt worden seien.