Aus den bisherigen Ausführungen geht bereits hervor, dass sich die Bauparzellen an einer besonderen Lage befinden. Ein Bauvorhaben an dieser Stelle muss deshalb nicht nur zu einer guten Gesamtwirkung in der Umgebung führen (Art. 411 GBR), sondern es verlangt eine sehr sorgfältige Einpassung ins Orts- und vor allem ins Landschaftsbild. Insbesondere aufgrund der Tatsache, wonach das Baugrundstück grösstenteils in der nach ISOS bezeichneten Umgebungsrichtung U-Ri II liegt, hat das Vorhaben überdurchschnittlichen ästhetischen Anforderungen zu genügen.