Als „anderes Inventar“ im Sinne von Art. 13e BauV15 gilt es daher für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und es ist entsprechend bei der Beurteilung des hier umstrittenen Projekts zu berücksichtigen.16 In der Bewertung des ISOS werden dem Schloss Aarwangen sowohl in Bezug auf seine Lage (Situationswert 11 BDE vom 7. Dezember 2016, E. 2d erstes Lemma (RA Nr. 110/2016/86). 12 Wertvolle Anlagen, die den Bedingungen für die Inventarisierung nicht entsprechen, können im ISOS als Spezialfall erfasst werden. 13 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Anhang