Art. 531 Landschaftsschutzgebiete 1 und 2 1 Die Landschaftsschutzgebiete 1 und 2 sind Teile des weit offenen Landwirtschaftsgebiets. Sie dienen dem Schutz des Landschaftsbilds und der Erhaltung des damit verbundenen Erholungswerts, insbesondere als Kontrast zu den überbauten Flächen. 2 Es darf nichts unternommen werden, was den Schutzzielen zuwiderläuft. 3 Es dürfen keine neuen oberirdischen Bauten und Anlagen errichtet werden. Vorbehalten bleiben neue landwirtschaftliche Bauten in den Landschaftsschutzgebieten 2 (inkl. die dazu erforderlichen Zufahrten), soweit sie für die Bewirtschaftung erforderlich sind.