An das Erfordernis der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 411 Abs. 1 und 2 GBR dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.10 Bei besonderen örtlichen Gegebenheiten dürfen jedoch überdurchschnittliche Anforderungen an das 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art.°9/10 N. 4 f. und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen.