f) Für die ästhetische Beurteilung des umstrittenen Bauvorhabens sind – unabhängig davon, ob vorliegend die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG anwendbar ist oder nicht – verschiedene kantonale und kommunale Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz relevant. Es sind dies die allgemeinen Ästhetikvorschriften des Kantons und der Gemeinde Aarwangen (Art. 9 BauG und Art. 411 GBR) sowie die kommunalen Vorschriften zur Dachgestaltung (Art. 413 Abs. 1 GBR) und den Landschaftsschutzgebieten (Art. 531 GBR):