Das Bauvorhaben sei ferner im oberen Drittel eines Hanges und damit nicht an einer exponierten Lage geplant. Hinzu komme, dass sich das betreffende Gelände gegen Norden weiter absenke und die Wohneinheiten an dieser Stelle von einer Baumgruppe teilweise verdeckt würden. Folglich hätte man nur von den Liegenschaften, welche sich weiter oben am Hang befänden, einen direkten Blick auf die Wohneinheiten; aus dieser Perspektive sei die von den Beschwerdeführenden gerügte Bauweise aber gerade nicht ersichtlich.