Dazu gehöre insbesondere auch die Ausrichtung der Gebäude, welche unter den gegebenen reglementarischen Grundsätzen nach Beurteilung der Baukommission frei gewählt werden dürfe. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 führte die Vorinstanz zudem aus, die Gemeinde habe für die Mischzone M2, in welcher sich die betreffenden Parzellen befänden, keine zusätzlichen Vorschriften über die Beeinträchtigung des Ortbildes erlassen. Dementsprechend müsse das Bauvorhaben keine besonderen Anforderungen betreffend den Ortsbildschutz erfüllen. Das Bauvorhaben sei ferner im oberen Drittel eines Hanges und damit nicht an einer exponierten Lage geplant.