Gemäss der von der Gemeinde langjährig geübten grosszügigen Praxis betreffend die ästhetischen Anforderungen an Bauten und Anlagen könne der vom GBR8 ermöglichte, relativ grosse Gestaltungsspielraum im konkreten Einzelfall zudem regelmässig ausgenutzt werden. Dazu gehöre insbesondere auch die Ausrichtung der Gebäude, welche unter den gegebenen reglementarischen Grundsätzen nach Beurteilung der Baukommission frei gewählt werden dürfe.