Darin kam deren Baukommission – aufgrund des Umstands, wonach sich das Baugrundstück weder im OBS befinde noch an dieses angrenze und vom Bauprojekt auch keine Schutzobjekte betroffen bzw. beeinträchtigt würden – zum Schluss, das Bauvorhaben entspreche in seiner Erscheinung den anwendbaren kommunalen Gestaltungsvorschriften. Gemäss der von der Gemeinde langjährig geübten grosszügigen Praxis betreffend die ästhetischen Anforderungen an Bauten und Anlagen könne der vom GBR8 ermöglichte, relativ grosse Gestaltungsspielraum im konkreten Einzelfall zudem regelmässig ausgenutzt werden.