geplanten Wohneinheiten in den Hang eingebettet und ruhig wirken, mithin eine sensible architektonische Gestaltung gewährleisten. e) Bei der Beurteilung der Ästhetik stützte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Amtsbericht der Gemeinde vom 15. Januar 2016. Darin kam deren Baukommission – aufgrund des Umstands, wonach sich das Baugrundstück weder im OBS befinde noch an dieses angrenze und vom Bauprojekt auch keine Schutzobjekte betroffen bzw. beeinträchtigt würden – zum Schluss, das Bauvorhaben entspreche in seiner Erscheinung den anwendbaren kommunalen Gestaltungsvorschriften.