d) Die Beschwerdegegnerinnen bringen in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 dagegen vor, die subjektive Beurteilung der Beschwerdeführenden bezüglich der architektonischen Gestaltung des Bauvorhabens sowie dessen Umgebung sei nicht relevant bzw. nicht nachvollziehbar. So liege das Bauvorhaben nicht in einem Ortsbildschutzgebiet und werde auch nicht von schützenswerten Einzelbauten umgeben. Die Bebauungsform und der Umgang mit der Hangkante reduziere zudem bewusst die „Gartenfläche“ und gehe auf die heutigen Bedürfnisse ein. Weiter werde durch die Befreiung von bebauter Bodenfläche des unteren Parzellenteils der Uferzone mehr Fläche eingeräumt.