Wohngebäude soll gut 97.5 m von dem von ihm bewohnten Haus zu stehen kommen. Sowohl vom Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 als auch von demjenigen, an welchem der Beschwerdeführer 6 dinglich berechtigt ist, besteht zumindest teilweise eine Sichtverbindung zum Bauvorhaben. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer 1-4 sowie der Beschwerdeführer 6 vom angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und somit zur Baubeschwerde legitimiert.