Die Distanz zwischen ihrem Wohnhaus und dem geplanten nächstgelegenen Wohngebäude beträgt gut 63 m. Der Beschwerdeführer 6 ist Inhaber eines Wohn- und Mitbenützungsrechts an einer Liegenschaft, welche knapp 79 m von der Grundstücksgrenze der nächstgelegenen Bauparzelle entfernt liegt; das nächstgelegene 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16 f. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. RA Nr. 110/2016/133 6