Die Liegenschaften der Beschwerdeführer 1 und 4 grenzen unmittelbar an die Bauparzellen an bzw. sind nur durch die O.________strasse davon getrennt; dementsprechend besteht von diesen Grundstücken aus eine direkte Sichtverbindung auf das Bauvorhaben. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 und 3 befindet sich in einer Entfernung von etwa 42 m von der Grundstücksgrenze der nächstgelegenen Bauparzelle entfernt. Die Distanz zwischen ihrem Wohnhaus und dem geplanten nächstgelegenen Wohngebäude beträgt gut 63 m.