Das Rechtsamt holte sodann einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Danach führte es im Beisein der Parteien und einer Vertretung der OLK einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter Kostenfolge abzuweisen. Die Gemeinde beantragt schliesslich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.