Grösse und Bauweise einen Fremdkörper in der Umgebung dar, welcher sich nicht in das Ortsbild einfüge und keine gute Gesamtwirkung ergebe. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die vorliegende Anwendung der Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG1 sei unzulässig und diene einzig als Vorwand, um eine bei konventioneller Bauweise nicht mögliche Nutzung der Bauparzellen zu realisieren. Das Bauvorhaben beeinträchtige zudem den natürlichen Lauf des Ryserbachs und unterschreite den erforderlichen Gewässerabstand. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden – zumindest sinngemäss – die strassenmässige Erschliessung des Bauvorhabens als ungenügend.