2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. September 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 9. August 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben stelle aufgrund seiner RA Nr. 110/2016/133 3