i) Die Gemeinde hat die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf 30 Tage nach Erhalt der angefochtenen Zwischenverfügung festgesetzt. Diese Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen und wird daher neu festgelegt auf 30 Tage ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids. 3. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts des geringen Aufwandes wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten vor der BVE verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid