Kosten von Fr. 1'000.00 sind für die Behandlung des Baugesuchs der Beschwerdeführerinnen durchaus plausibel. Ein allenfalls zu viel verlangter Betrag wäre den Beschwerdeführerinnen zudem zu erstatten. Die Höhe des Kostenvorschusses ist damit angemessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 11 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 19a RA Nr. 110/2016/131 9