Eine Publikation ist daher wohl erforderlich, auch wenn die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 vorbringen, die weissen Wandelemente an der Fassade führten zu keinen Reflexionen. Ob eine Publikation erforderlich ist, kann und muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht abschliessend beantwortet werden.