h) Bauvorhaben sind durch Veröffentlichung bekannt zu machen (Art. 26 BewD). Betrifft ein Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und Nachbarn, genügt die Mitteilung an diese Personen (Art. 27 Abs. 1 BewD). Ist der Kreis der betroffenen Personen nicht eindeutig bestimmbar, gilt der Grundsatz der grösseren Publizität; das Baugesuch ist zu veröffentlichen.14 Dies liegt auch im Interesse der Bauherrschaft, da die erfolgte Publikation