f) Soweit es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft, stellt sich die Frage nach der Höhe des Kostenvorschusses. Der verlangte Kostenvorschuss ist angemessen, wenn er sich im Rahmen der voraussichtlich anfallenden Gebühren bewegt.12 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 38–39 N. 3 RA Nr. 110/2016/131 7