e) Nach Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Baubewilligungsverfahrens also in jedem Fall zu tragen, unabhängig davon, ob die Baubewilligung oder der Bauabschlag erteilt wird. Es erwächst ihnen aus der Erhebung des Kostenvorschusses damit kein schwerwiegender Nachteil. Hingegen werden die Beschwerdeführerinnen mit dem Kostenvorschuss frühzeitig auf die anfallenden Kosten hingewiesen. Das Erheben eines Kostenvorschusses erweist sich damit auch nicht als sinn- und zwecklos. Das Vorgehen der Gemeinde stellt keinen Verstoss gegen das Willkürverbot dar.