Sämtliche genannten Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren beziehen sich auf dieselbe Parzelle und stehen in Zusammenhang mit dem am 15. August 2013 bewilligten Umbau. Diese aussergewöhnliche Kumulation von Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren ist auf ständige Änderungen des Projekts, Bauen ohne Bewilligung und Widersprüche in den Baugesuchsunterlagen zurückzuführen. Es liegt damit eine aussergewöhnliche Situation vor; die Sachlage unterscheidet sich von anderen Bauvorhaben. Es verstösst daher nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn die Gemeinde von der in Art. 53 BewD vorgesehenen Möglichkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses Gebrauch macht.