Ein weiteres Baupolizeiverfahren bezieht sich auf das Dachgeschoss und die Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss. Die BVE hiess die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerinnen teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Nutzung im Dachgeschoss an die Gemeinde zurück (RA Nr. 120/2015/40); das Verfahren ist bei der Gemeinde hängig. In Bezug auf die Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss bestätigte die BVE die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde, wogegen die Mutter 11 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N. 21 RA Nr. 110/2016/131 6