Diesen Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung focht die Mutter der Beschwerdeführerinnen vor der BVE an (RA Nr. 110/2015/176). Die BVE hiess die Beschwerde insofern gut als sie auf die Wiederherstellung für den Wintergarten verzichtete, sie bestätigte aber den Bauabschlag für den Wintergarten und die Terrassennutzung auf dem Garagendach sowie die Wiederherstellung für letztere. Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Verwaltungsgericht; dieses Verfahren ist gegenwärtig hängig (100.2016.319). Ein weiteres Baupolizeiverfahren bezieht sich auf das Dachgeschoss und die Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss.