Art. 53 BewD ist als "Kann-Vorschrift" formuliert und stellt damit die Frage, ob ein Kostenvorschuss verlangt wird, in das Ermessen der Baubewilligungsbehörde. Aber auch wo der Gesetzgeber Ermessen einräumt, darf die Behörde nicht nach Belieben verfahren. Ermessen ist immer pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Bei der Ermessensausübung sind das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und die Verhältnismässigkeit zu beachten. Darüber hinaus ist besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten.8