a) Die Beschwerdeführerinnen bringen sinngemäss vor, es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Erhebung des verlangten Kostenvorschusses. Sie berufen sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und machen geltend, die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses müsse entweder für alle Baugesuchsteller gelten oder dann für sie auch nicht. Weiter rügen sie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und sie machen geltend, der verlangte Kostenvorschuss sei zu hoch.